Baugesuch und Baubewilligung
Erfordernis
Die Erstellung, der Abbruch oder die Änderung (auch reine Zweckänderung) von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sind gemäss Art. 1a des kantonalen Baugesetzes (BauG) in der Regel baubewilligungspflichtig. Sie benötigen praktisch ausschliesslich eine Baubewilligung.
Die Baubewilligung ist eine Verfügung, welche Ihnen Rechtssicherheit darüber gibt, ob, bzw. unter Einhaltung welcher Bedingungen und Auflagen ein Vorhaben in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung ausgeführt werden kann.
Die wenigen baubewilligungsfreien Vorhaben sind unter Vorbehalt von Art. 7 (BewD) in Art. 6 des Baubewilligungsdekretes (BewD) geregelt. Bei den Reklamen gibt Art. 6a BewD Auskunft.
Bestehen Zweifel bezüglich der Baubewilligungspflicht eines Vorhabens bitten wir Sie beim Bauinspektorat eine Voranfrage zur Klärung dieser Frage einzureichen.
Kontakt
Bauverwaltung
Alpenstrasse 26
3627 Heimberg
Tel. 033 439 20 40
bauinspektorattest@heimberg.ch
Verfahren
Das Baubewilligungsverfahren ist im kantonalen Baubewilligungsdekret (BewD) geregelt. Es wird gemäss Koordinationsgesetz (KoG) von der zuständigen Leitbehörde koordiniert. Leitbehörde ist in der Regel das Bauinspektorat der Gemeinde Heimberg, oder z.B. in den Fällen in denen die Gemeinde Heimberg oder ein Gastgewerbe betroffen ist, das Statthalteramt Thun.
Im Verfahren wird insbesondere zwischen «ordentlicher Baubewilligung» und «kleiner Baubewilligung» unterschieden. Diese unterscheiden sich durch die voraussichtliche Verfahrensdauer und durch die Art der Bekanntmachung.
Ordentliche Baubewilligung
mit PublikationDen Regelfall bildet die ordentliche Baubewilligung mit Publikation im Amtsanzeiger. Bei Einreichung des Gesuches müssen die äusseren Umrisse des Bauvorhabens mit Bauprofilen im Gelände abgesteckt sein. Die Baugesuchsakten liegen 30 Tage öffentlich auf. In dieser Zeit können Rechtsverwahrungen, Einsprachen und allenfalls Lastenausgleichsbegehren bei der Leitbehörde eingereicht werden.
Kleine Baubewilligung
ohne PublikationFür kleine Bauvorhaben von geringer Bedeutung genügt in einigen Fällen die Mitteilung an die Betroffenen oder das Einholen derer schriftlichen Zustimmungen. Eine öffentliche Auflage findet nicht statt. Die Art der Bekanntmachung hat keinen Einfluss auf die Bewilligungspflicht.
Ob ein Vorhaben tatsächlich ohne Publikation behandelt werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab. Im Zweifelsfalle bitten wir Sie beim Bauinspektorat eine Voranfrage einzureichen.
Abgrenzung zum Privatrecht
Im Gegensatz zur Baugesetzgebung gehört das Privatrecht nicht zur Aufgabe der Baubehörde. Im Zusammenhang von nachbarrechtlichen Angelegenheit ist deshalb zuerst diese Zuweisung zu bestimmen. Insbesondere sind die Regelungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB), wie z.B. die Abstands- und Höhenstreitigkeiten zu Hecken, Pflanzungen oder anderer baubewilligungsfreier Bauten, Anlagen und Einrichtungen privates Recht (sofern kein öffentlich-rechtlichen Belangen tangiert werden). EG zum ZGB des Kt. Bern, Auszug C, Nachbarrecht (Art. 79)
Bauvorhaben richtig vorbereiten
Unser Leitfadenunterstützt Sie dabei, Ihr Baugesuch richtig vorzubereiten und die nötigen Gesuchsunterlagen für das Baubewilligungsverfahren zu erstellen.
Für Auskünfte und Fragen steht Ihnen das Bauinspektorat gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter bauinspektorattest@heimberg.ch.
Damit das Baubewilligungsverfahren möglichst rasch und reibungslos abgewickelt werden kann, sind wir auf die vollständig ausgefüllten Gesuchsformulare und die weiteren erforderlichen Unterlagen angewiesen. Es sind die Anweisungen auf den Gesuchsformularen und auf den Merkblättern zu beachten!
Über den Link des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) können Sie die neusten Versionen sämtlicher Baugesuchsformulare downloaden, bearbeiten und auch ausgefüllte Formulare abspeichern. Auf der Homepage des AGR können Sie zudem weitere ausführliche Informationen, Merkblätter und Hilfen finden.
Download
- Leitfaden Baugesuch (420 KB)
Baugesuchsunterlagen
Für eine einwandfreie Beurteilung Ihres Baugesuches ist es wichtig, möglichst professionelle Planunterlagen zu erhalten. Die Pläne müssen das Bauvorhaben verständlich und umfassend darstellen und haben den Anforderungen gemäss Art. 12 bis 14 des Baubewilligungsdekretes (BewD) zu entsprechen.
Es können nur vollständig eingereichte Baugesuche behandelt werden. Insbesondere sind die Nebengesuche mit vollständigen Beilagen einzureichen. Die erforderlichen Nebengesuche sind abhängig von der Art des Bauvorhabens. Im Zweifelsfall bitten wir Sie beim Bauinspektorat eine Voranfrage einzureichen.
Ungenügende Planunterlagen oder unvollständige Baugesuche werden zur Verbesserung zurückgewiesen. Es empfiehlt sich daher auch bei kleinen Vorhaben wenn möglich einen erfahrenen Planer beizuziehen.