Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung

Allgemeine Informationen: 
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht werden:

  • von der Mutter:
    - via Arbeitgeber, wenn sie unselbstständig erwerbstätig ist. Der Arbeitgeber bescheinigt die Dauer des Arbeitsverhältnisses, den für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung massgebenden sowie den während der Bezugsdauer ausgerichteten Lohn;
    - direkt bei der Ausgleichskasse, wenn sie selbstständig erwerbstätig, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist. In den letzten beiden Fällen bescheinigt der letzte Arbeitgeber die Dauer des Arbeitsverhältnisses und den für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung massgebenden Lohn.
  • vom Arbeitgeber, sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch geltend zu machen und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet;
  • von den Angehörigen, wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.

Einreichungsstelle der Anmeldung:
a) für Arbeitnehmerinnen an ihren Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin;
b) für Selbständigerwerbende an die für den Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse oder Gemeindezweigstelle;
c) für Arbeitslose an ihren letzten Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin;
d) für alle übrigen Fälle, wenden Sie sich an eine Ausgleichskasse