Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG

Allgemeine Informationen:
Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null festgesetzt werden.

In den folgenden Fällen wird das steuerbare Einkommen auf Null gesetzt:

  1. Bei rentenberechtigten Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims leben, sofern:
    die gesamten Einkünfte nach Abzug der Heimkosten weniger als 4`728 Franken betragen, und das in der Steuererklärung ausgewiesene Vermögen bei Alleinstehenden weniger als 37`500 Franken und bei Verheirateten weniger als 60`000 Franken beträgt,
  2. Bei den übrigen Personen, sofern:
    die gesamten Einkünfte das betreibungsrechtliche Existenzminimum voraussichtlich dauerhaft nicht übersteigen, keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden, und in der Steuererklärung kein Vermögen ausgewiesen wird. Bei rentenberechtigten Personen darf das ausgewiesene Vermögen bei Alleinstehenden 37`500 Franken und bei Verheirateten 60`000 Franken nicht übersteigen.

Der besondere Abzug ist ausgeschlossen, wenn Eigentum oder Nutzniessung an Grundstücken vorliegt.

Verfahren
Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG ist zusammen mit den Formularen 1 bis 5 der Steuererklärung beim Steuerbüro der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Nachträglich eingereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Hinweis zum Formular
Das Formular wird vom Kanton Bern zur Verfügung gestellt und kann direkt am Bildschirm ausgefüllt und ausgedruckt werden. Das Formular eignet sich jedoch nicht für den E-Mail Versand, da eine eigenhändige Unterschrift sowie allenfalls weitere Beilagen erforderlich sind.

Kontakt
Einwohnergemeinde Heimberg, Steuerverwaltung, 3627 Heimberg
finanzverwaltungtest@heimberg.ch
Tel. 033 439 20 60